Effektives Mahnwesen
Das folgende schrittweise Vorgehen hat sich zur Eintreibung von Forderungen bewährt. Von der rechtlichen Seite ist nur eine Mahnung erforderlich, bevor ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt werden kann, eine zweite oder dritte Mahnungen sind entbehrlich, können aber sinnvoll sein.
· Zahlungserinnerung
Ist die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen (i.d.R. nach 10 bis 14 Tagen), erhält der säumige Kunde ein freundliches Erinnerungsschreiben, in dem er an seine Zahlungspflicht erinnert wird und ihm eine neue Frist gesetzt wird (i.d.R. 5 bis 10 Tage).
· Erste Mahnung
Erfolgt auf das Erinnerungsschreiben keine Zahlung, erhält der säumige Kunde ein Mahnschreiben. Dieses sollte mit der fettgedruckten Bezeichnung "1. Mahnung" deutlich kenntlich gemacht werden. Informationen über Auftrags, Lieferdatum, Rechnungsnummer und eine neue Zahlungsfrist sollten in diesem enthalten sein. Eine Frist von 5 bis 10 Tagen ist angemessen.
Weitere Mahnungen sind aus rechtlicher Sicht nicht notwendig. Aus Zeit- und Kostengründen bleibt jedoch zu überlegen nochmals zu mahnen oder direkt einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen.
· Zweite Mahnung
Ist auch nach Ablauf der ersten Mahnfrist kein Zahlungseingang zu verzeichnen, erhält der säumige Kunde eine zweite Mahnung, die nach demselben Schema aufgebaut sein sollte wie bereits die 1. Mahnung. Frist sollte wieder 5 bis 10 Tage betragen und der Tag der Forderungserfüllung sollte vermerkt sein. Dieser sollte ein Werktag sein.
· Dritte Mahnung
Nach erfolglosen zweiten Mahnung, sollte die dritte Mahnung die Ernsthaftigkeit der Durchsetzung der Forderung unterstreichen. Der Gang zum Rechtsanwalt, Gericht, oder Inkassounternehmen wird hier angedroht. Lediglich eine kurze Frist ist hier angemessen. Zudem sollte der säumige Kunde darauf aufmerksam gemacht werden, dass alle weiteren Schritte für den Schuldner mit Kosten verbunden sind. Diese Mahnung sollte am besten per Einschreiben erfolgen.
· Gerichtlicher Mahnbescheid
Ein gerichtlicher Mahnbescheid muss beantragt werden. Die Bearbeitung erfolgt durch das Mahngericht. Hier sollte auch darauf geachtet werden, dass die Verzugszinsen richtig berechnet wurden. Das Mahngericht stellt den Mahnbescheid anschließend dem säumigen Schuldner zu. Daraufhin kann dieser die Forderung begleichen oder innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Die Beantragung eines Mahnbescheides kann physisch oder via Internet erfolgen.
· Vollstreckungsbescheid
Zahlt der säumige Kunde auch nicht aufgrund des gerichtlichen Mahnbescheides und legt er auch keinen Widerspruch ein, wird dem Schuldner vom Mahngericht nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Vollstreckungsbescheid (Zahlungsaufforderung) zugeschickt. Auch in diesem Fall beträgt die Zahlungsfrist zwei Wochen.
Vollstreckungstitel - Kommt es nach dieser letzten Frist wiederum nicht zur Zahlung oder zu einem Widerspruch, erhält der Antragsteller einen sogenannten „Titel“. Damit kann der Gerichtsvollzieher eine Pfändung beim Schuldner durchführen.
Legt der vermeintliche Schuldner Widerspruch ein, geht das Mahnverfahren in die Klage über, da nunmehr die Forderung vom Schuldner bestritten wird. In diesem Fall wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, ob und in welcher Höhe die Forderung gegenüber dem Schuldner rechtmäßig ist.