Kostentabelle Inkasso

Nach § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassokosten von registrierten Inkassodienstleistern für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig.

Kostentabelle nach Gegenstandswert

Beispiel:

Der Schuldner hätte 3.500,01 € an den Gläubiger zu zahlen und wird durch ein Inkassobüro nach Zahlungsverzug gemahnt. Dann wäre bei der Anwendung eines Gebührensatzes von 1,3 die Gebühr zu entrichten, die auf einen Gegenstandswert von bis zu 4.000,00 € entfällt
(1,3 x 252 € = 327,60 € (Nettobetrag )).

Wird nachfolgend ein Gerichtsverfahren unter Rechtsanwaltsbeteiligung gegen den Schuldner durchgeführt, dann darf für die außergerichtliche Tätigkeit des Inkassobüros nur ein Gebührensatz von 0,65 zu Grunde gelegt werden.
(0,65 x 252 € = 163,80 € (Nettobetrag )).

Weitere Kosten

Neben diesen Gebührensätzen kann das Inkassobüro für seine Tätigkeit auch noch eine Pauschale für Post und Telekommunikation verlangen. Diese Pauschale beträgt 20 % der zuvor errechneten Nettogebühren aber maximal 20,00 €. Darüber hinaus ist ein Inkassobüro grundsätzlich nicht berechtigt, weitere Gebühren zu erheben und vom Schuldner erstattet zu verlangen.

Darüber hinaus hat der Schuldner dem Gläubiger die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % zu erstatten, die durch Anwendung dieses Prozentsatzes auf die Nettogebühren und die zu erstattende Pauschale für Post und Telekommunikation anfällt.